AGBs
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
Auch Wichtig!
Das Kleingedruckte zum Nachlesen:
Lesen Sie die Geschäfts- , Zahlungs-, Vertrags- und Teilnahmebedingungen hier:
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der KM:SI GmbH
§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen der KM:SI zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Auftrag
Die von der KM:SI durchzuführenden Begutachtungen, Prüfungen, Studien und sonsti¬gen Dienstleistungen sind nach ihrem Gegenstand und Verwendungszweck bei der Auftragserteilung genau festzulegen.
§ 3 Durchführung
1. Der Auftrag wird von der KM:SI nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
2. Die Untersuchungsergebnisse werden von der KM:SI im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung ihrer Sachkunde geleistet.
3. Die KM:SI erfüllt den Auftrag im Laborbereich in der Regel mit eigenen Personal- und Sachmitteln. Ansonsten ist die KM:SI berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Versuche, Ausarbeitungen und Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, Erkundigungen einzu¬ziehen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Zeichnungen und Auf¬zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne das es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragszweck unver-hältnismäßige zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich wer¬den, wird dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
4. Schriftliche Ausarbeitungen (z. B. Gutachten, Berichte. Handbücher, _) werden dem Auftraggeber gern. der Auftragserteilung erstellt und berechnet.
5. Proben, Prüfmittel bzw. andere Untersuchungsgegenstände sind frachtfrei an die KM:SI, die ausführende Abteilung, Birlenbacher Str. 18, D-57078 Siegen bzw. an einen anderen, durch die KM:SI zu nennenden Standort, anzuliefern.
6. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben o. ä. werden nach der Durch-führung des Auftrages nur dann von der KM:SI zurückgesandt, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Unabhängig hiervon hat die KM:SI das Recht, Proben u. a. zurückzusenden. Prüfmittel werden nach Vorgabe des Kunden durch uns zurückgesandt oder vom Kunden abgeholt. Die Rück-sendung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Rücksendung nicht vereinbart. so kann die KM:SI den Abfall auch entsorgen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 4 Fristen
Der Auftrag wird von der KM:SI innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt. Verzögert sich die Erledigung des Auftrages, weil ein von der KM:SI beauftragter Dritter Vorarbeiten oder Voruntersuchungen nicht rechtzeitig abschließt, obwohl die KM:SI dieses andere Institut rechtzeitig beauftragt und für eine fristgerechte Erfüllung Sorge getragen hatte, dann verlängert sich die Leistungsfrist der KM:SI in entsprechendem Umfang. Sollte sich infolge des genannten Umstandes die Erledigung des Auftrages durch die KM:SI um mehr als 2 Monate verzögern, hat der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Rechte, insbesondere von Schadensersatzansprüchen.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten. Betriebs¬störungen, Streik, Aussperrung. Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - verlängert sich, wenn die KM:SI an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die KM:SI von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt. vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird die KM:SI von der Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadens¬ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die KM:SI nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, das der KM:SI alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, Proben, etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die KM:SI ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige neueste Preisliste der KM:SI, soweit nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart sind. Die vereinbarten Preise gelten 4 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung von der KM:SI.
§ 7 Zahlung - Zahlungsverzug
1. Die Vergütung wird gem. Vereinbarung und Rechnungslegung fällig.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug so kann die KM:SI nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die KM:SI eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen der KM:SI zur Folge. In diesen Fällen ist die KM:SI berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nicht¬einlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung. Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
5. Gegenansprüche der KM:SI kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 8 Kündigung
1. Auftraggeber und KM:SI können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe. die die KM:SI zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögens-verfall gerät.
3. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die KM:SI zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber verwertbar ist.
5. In allen anderen Fällen behält die KM:SI den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von der KM:SI noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 9 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber nur die kostenlose Nachbesserung einer mangelhaften Leistung verlangen.
2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung - spätestens jedoch 6 Monate nach Leistung - gegenüber der KM:SI schriftlich angezeigt werden, anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
§ 10 Haftung
1. Die KM:SI haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn die KM:SI oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausge-schlossen. Das gilt auch für Schäden die bei Nachbesserung entstehen.
2. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Mit¬teilung der Ergebnisse der Arbeiten von der KM:SI an den Auftraggeber.
3. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der KM:SI.
2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz der KM:SI ausschließlicher Gerichtsstand.
Teilnahme- und Zahlungsbedingungen für Veranstaltungen
1. Planung
Bei der Planung unseres Lehrgangsangebotes haben wir uns gemeinsam mit unseren Dozenten um eine sorgfältige Terminierung und Vorbereitung bemüht. Falls dennoch Änderungen erforderlich werden, und dies behalten wir uns vor, werden wir Sie umgehend informieren.
2. Anmeldung/Vertrag
Bitte melden Sie sich schriftlich hier vor Ort, per Post oder Fax mit dem Vertragsformular zu den Lehrgängen an. Zahlungen nehmen Sie bitte erst nach Erhalt unserer Rechnung mit Hinweis auf Lehrgangstitel, Termin und Rechnungsnummer vor.
3. Bestätigung
Alle schriftlichen Anmeldungen werden von uns schriftlich bestätigt und sind damit für beide Teile verbindlich. Sollte eine Veranstaltung belegt sein oder nicht stattfinden, informieren wir Sie frühzeitig und bemühen uns um weitere Angebote.
4. Abmeldung
Abmeldungen sind bis zur jeweiligen Anmeldefrist kostenfrei möglich. Bei Abmeldungen nach der Anmeldefrist fallen die Lehrgangskosten in voller Höhe an.
5. Teilnahmegebühr
Lehrgangskosten verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht steuerbefreit, die auf Wunsch gesondert ausgewiesen werden kann. Übernachtungskosten sind in den Teilnahmegebühren nicht enthalten. Die Teilnahmegebühr wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
6. Lehrgangsort
Unterrichtsort sind die Räumlichkeiten der KM:SI GmbH, Birlenbacher Straße 18, 57078 Siegen Geisweid, sofern nicht anders angegeben.
7. Haftung
Fällt ein Lehrgang wegen zu geringer Teilnehmerzahl oder von uns nicht zu vertretenden Gründen aus, so entsteht kein Anspruch auf Durchführung. Die KM:SI GmbH haftet in jedem Fall nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit und bis zur maximalen Höhe der gezahlten Lehrgangsgebühren.
8. Datenerhebung - Datenschutzrechtliche Hinweise
Wir möchten unser Angebot weiter verbessern und sind dazu auf Ihre Mithilfe angewiesen. Um Sie z. B. zur Qualität unserer Dienstleistung befragen zu können oder Ihnen aktuelle Angebote der KM:SI GmbH Kompetenzregion Mittelstand Siegen-Wittgenstein zusenden zu dürfen, bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, Ihre Kontaktdaten nutzen zu dürfen. Ihre Angaben zu Namen und Adresse sind nur den zuständigen Mitarbeiter/innen der KM:SI GmbH und ggf. eingesetzten Dienstleistern einsehbar. Wir geben die Daten nicht anderweitig weiter. Ihnen steht gemäß § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) das Recht zu, Ihr Einverständnis zum beschriebenen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In diesem Fall vermerken wir dies in unserer Datenbank, so dass Sie keine weiteren Informationen von uns erhalten. Mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach Ihrem letzten Kontakt zu uns, werden Ihre Daten wieder gelöscht. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann durch Einzelbestimmungen unserer Auftraggeber oder in Projekten gegeben sein, über die wir Sie dann gesondert informieren. Mit Ihrer Unterschrift unter den Vertrag erklären Sie, dass Sie mit der Erhebung, Speicherung, Weiterverarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten für die Maßnahmeabwicklung und spätere Information einverstanden sind. Sie erklären sich damit einverstanden, dass die von Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme gemachten Fotos ohne Vergütungsansprüche und ohne weitere vorherige Benachrichtigung vom Veranstalter genutzt werden dürfen, z. B. um Broschüren mit weiteren Angeboten oder Pressemitteilungen zu gestalten. Sollten Sie mit einer Nutzung nicht einverstanden sein, widersprechen Sie dieser Regelung schriftlich.
9. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Siegen.
Vertragsbedingungen für Kurzzeitmiete und Benutzung von Räumlichkeiten
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich befristete Vermietung von Räumen der KM:SI GmbH.
1.2 Der Umfang der vermieteten Räumlichkeiten (Mietobjekt) ist im Mietvertrag beschrieben.
2. Vermietung
2.1 Die Räumlichkeiten und sonstigen Flächen sowie die technischen Einrichtungen werden auf-grund eines schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Mietvertrages überlassen.
2.2 Die Räumlichkeiten und Flächen werden dem Mieter zu dem Zweck bereitgestellt, der durch den Mietvertrag festgelegt ist.
2.3 Die Überlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Vermieterin zulässig.
2.4 Der Mietzins schließt nur die Kosten für die allg. Beleuchtung ein. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden berechnet. Die Vermieterin ist berechtigt, eine Vorauszahlung auf den Mietzins zu verlangen.
2.5 Wird die vertraglich festgelegte Mietzeit vom Mieter überschritten, erfolgt eine Nachberech-nung gem. den Mietsätzen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietzeitverlängerung.
2.6 Neben dem Mietzins werden dem Mieter Nebenkosten für die Bereitstellung von Geräten und Einrichtungsgegenständen berechnet. Energie- und Reinigungskosten werden - falls erforderlich - bei übermäßiger Nutzung gesondert berechnet.
2.7 Ergänzungen und Änderungen des Mietvertrages und/oder dieser Allgemeinen Vertrags-bedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Rücktritt vom Vertrag
3.1 Die Vermieterin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
a) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten ist oder eingetreten ist.
b) der Mieter den Verpflichtungen aus dieser Miet- und Benutzungsordnung nicht nach
kommt.
c) Der Mieter vereinbarten Vorauszahlungsverpflichtungen nicht pünktlich
nachkommt.
3.2 Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Schadenersatzansprüche, wenn die Vermieterin von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
3.3 Kündigt der Mieter den Mietvertrag, so bleibt er zur Zahlung der Gesamtmiete inkl. der vereinbarten und anfallenden Nebenkosten verpflichtet, die Vermieterin hat sich jedoch auf den Mietzinsanspruch anderweitige Einnahmen anrechnen zu lassen, die sie für das Mietobjekt in dem Zeitraum erzielt, in dem der Mieter das Mietobjekt angemietet hat. Der Mietzins und die Nebenkosten ermäßigen sich jedoch im Falle der mieterseitigen Kündigung auf 50 %, wenn die Kündigung spätestens sechs Wochen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit der Vermieterin zugeht, auf 25 %, wenn die Kündigung spätestens acht Wochen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit der Vermieterin zugeht.
3.4. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Ver-mieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Falle zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber ver¬pflichtet.
4. Fälligkeit
Die in der Preisliste aufgeführten Miet- und Nebenkosten sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich vertraglich andere Fälligkeiten vereinbart sind.
5. Bewirtschaftung
Die Bewirtung des Mietobjektes erfolgt ausschließlich über das in den Räumen der Vermieterin ansässige Restaurant Fünf10 – das Herz im tz (Telefon 0271/250 498 98). Weitere Infos: www.fuenf10.de. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
6. Dekoration, Einbauten
Das Anbringen besonderer Dekoration und zusätzlicher Einbauten bedarf der Einwilligung der Vermieterin. Es dürfen nur schwer entflammbare oder durch Imprägniermittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Bedingungen der Feuersicherheit und den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen. Die Kosten hierfür und für die Wiederherstellung des alten Zustandes trägt der Mieter. Die gesamten Einbauten und Dekorationen müssen sofort nach der Veranstaltung entfernt werden. Ein späterer Abbautermin bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Bei Nichteinhaltung des Abbautermins ist die Vermieterin ohne weitere Aufforderung berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet, der Gebrauch von doppelseitigem Klebeband ist verboten. Beschädigungen sind entschädigungspflichtig.
7. Steuer und GEMA-Gebühren
7.1 Für alle Einnahmen der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf, etc.) ist die Mehrwert¬steuer vom Mieter zu entrichten.
7.2 Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichter Veranstaltungen obliegt dem Mieter.
7.3 Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebüh¬ren obliegen dem Mieter.
8. Sonstige Pflichten bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen aller Art übernimmt der Mieter folgende Pflichten:
a) Anmeldung und Zahlung der Gebühr für eine evtl. Sperrstundenverkürzung
b) Einhaltung der Sperrstunde in den Veranstaltungsräumen
c) Einholung der Genehmigung nach der Gewerbeordnung und dem Ladenschlussgesetz
d) Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend
e) Einhaltung der feuerschutz- und ordnungsrechtlichen Vorschriften
f) Beachtung der Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen.
g) Einhaltung, Beachtung und Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Versammlungs-stätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO- vom 20.09.2002) in der jeweils gültigen Fassung.
In allen Räumen der Vermieterin einschließlich Foyers, Garderoben etc. besteht nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen ein grundsätzliches Rauchverbot. Es obliegt dem Mieter, auf die Einhaltung des Rauchverbotes zu achten.
Dem Mieter sind die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen aufgrund der Verpackungsordnung vom 12.06.1991 bekannt. Im Falle der Entsorgung von Verpackungen durch die Vermieterin selbst sind die anfallenden Gebühren durch den Mieter zu erstatten.
9. Großveranstaltungen
9.1 Wird bei Veranstaltungen die Zahl der Nutzer (Besucher) von 250 Personen überschritten, so hat der Mieter durch geeignete Maßnahmen (z. B. Toilettenwagen) sicher zu stellen, dass die erforderliche Anzahl von Toilettenbecken und Urinalbecken nach § 12 VstättVO zur Verfügung steht (700 Besucher: 9 Damentoiletten, 6 Herrentoiletten, 9 Urinale).
9.2. Während der Veranstaltung sind angemieteten Räume und Flächen (einschl. Stellplatznutzungen) schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen, einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z. B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimissionen folgende Werte - gemessen 0,50 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten:
Breitscheidstraße 2, 2a, 2b: bei Tage 60 dB(A), bei Nacht 45 dB(A)
Wilhelm-Rabe-Straße 7 und Friesenstraße 4,: bei Tage 55 dB(A), bei Nacht 40 dB(A)
gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) mit folgender Festsetzung:
Als Tageszeit gilt die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr und als Nachtzeit die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr. Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte am Tage nicht um mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
9.3 Auf der Grundlage des bestehenden Brandschutzkonzeptes wird die höchstzulässige Zahl der Nutzer der verschiedenen Veranstaltungen vorgegeben und festgesetzt auf:
Veranstaltung im Foyer mit Vortragsräumen und unter Nutzung des Restaurants max. 700 Personen.
Veranstaltung im Foyer mit Vortragsräumen, jedoch mit Abtrennung des Restaurants max. 300 Personen. Im letzteren Falle ist eine Nutzerzahl von max. 300 Personen im abgetrennten Restaurant zulässig.
9.4 Die Nutzung des innenliegenden Lichthofes ist nicht Gegenstand des Brandschutzkonzeptes und somit im Zuge der Großveranstaltungen nicht gestattet.
9.5 Durch geeignete Systeme hat der Mieter sicher zu stellen, dass die Zahl der Nutzer jederzeit nachvollziehbar überprüfbar ist. Die Anzahl der Nutzer ist halbstündlich zu protokollieren. Der Besucherverkehr (Nutzer-) darf nur über den straßenseitigen Zu- bzw. Ausgang zur Birlenbacher Straße hin abgewickelt werden. Es darf sich zu keiner Zeit mehr als die ermittelte und vorgegebene Anzahl von Personen in den Räumlichkeiten aufhalten.
9.6 Die genehmigten Fluchtwegepläne sind einzuhalten, Änderungen bzw. Überarbeitungen sind dem Vermieter mind. 10 Wochen vor dem Termin zur Kenntnis zu geben. Dieser wird sie zur Genehmigung an die Bauaufsichtsbehörde einreichen. Die Umsetzung des geänderten oder überarbeiteten Bestuhlungsplanes ist abhängig von der erteilten Genehmigung. Die Kosten der Genehmigung trägt der Mieter.
1) Sollten Sie keinen Internetzugang haben, sind wir jedoch auch gerne bereit, Ihnen die Pläne ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
9.7 Der Mieter hat sowohl bei der Bewerbung der Veranstaltung als auch vor und während der Veranstaltungen (Hinweisschilder/Sicherheitspersonal) sicher zu stellen, dass die Besucher (Nutzer) und das Personal die Stellplatzflächen hinter und seitlich des Gebäudes Birlenbacher Straße 17, hinter dem Gebäude Birlenbacher Straße 19/21 und auf Fremdgrundstücken) nicht nutzen.
10. Benutzung von technischen Geräten und Instrumenten
Geräte sind bei der Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprü¬fen. Sie gelten als einwandfrei übernommen, wenn der Mieter bei der Übergabe keine Bean-standungen erhebt. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Werden nach Nutzung der Geräte Schäden festgestellt, hat der Mieter die Schadensbeseitigungskosten zu tragen, abhanden gekommene Geräte und Instrumente hat der Mieter durch gleichwertige zu ersetzen.
11. Haftung
11.1 Der Mieter trägt das gesamte Haftungsrisiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorberei-tung und nachfolgenden Abwicklung. Dem Mieter obliegt dabei insbesondere die Verkehrssicherungspflicht (Arbeitsstättenverordnung) im Mietobjekt und auf den Zugängen und Zufahrten, die von den Gästen der Veranstaltung genutzt werden, insbesondere die Räum- und Streupflicht bei Glätte/Schneefall außerhalb der geschäftüblichen Betriebszeiten (montags bis samstags von 7.00 bis 22.00 Uhr) der Vermieterin. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch den Veranstalter, dessen Beauftragte, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, zu der auch der Auf- und Abbau gehört, verursachten Personen- und Sachschäden, die in und an den gemieteten Räumen, Nebenräumen, Zugängen, Einrichtungen und Geräten sowie Freiflächen entstanden sind.
Der Mieter befreit die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammen¬hang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können; die Regelungen gem. 11.4 bleiben hiervon unberührt. Deshalb ist er verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen der Vermieterin auf Verlangen nachzuweisen ist. Unabhängig von der Haftpflicht ist ein entstandener Schaden der Vermieterin mitzuteilen.
11.2 Von Mietern, bei deren Veranstaltung oder im Zusammenhang mit deren Veranstaltungen Schäden im oder am Gebäude oder bei den Einrichtungen und Geräten drohen, kann die Vermieterin eine entsprechende Kaution verlangen, die zur Abdeckung von Schäden bzw. Teilen davon durch die Vermieterin verwendet werden kann.
11.3 Die Vermieterin haftet lediglich für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verlet-zung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind.
11.4 Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veran-staltung beeinträchtigenden Ereignisse haftet die Vermieterin lediglich, wenn diese Ereignisse nachweisbar von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschul¬det worden sind. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat die Vermieterin nicht zu ver¬treten.
11.5 Für sämtliche vom Mieter, seiner Mitarbeiter oder Zulieferer eingebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Sie lagern ausschließlich auf die Gefahr des Mie¬ters in den ihm angewiesenen (bzw. zugewiesenen) Räumen und Flächen.
12. Hausordnung
12.1 Der Vermieterin steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechtes sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch die Vermieterin beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten sind und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
12.2 Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandung durch den Mieter erhoben wird, gelten die Mieträume als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
12.3 Das zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltung erforderliche Aufsichtspersonal stellt die Mieterin.
12.4 Eine Überbesetzung der Räume ist streng verboten.
12.5 Die Reinigung und Müllbeseitigung der Ausstellungs- und Nebenräume sowie des Freigelän-des vor, während und nach Ausstellungen ist Angelegenheit des Mieters. Sofern der Mieter eine ordnungsgemäße Reinigung und Müllbeseitigung nicht veranlaßt, kann der Vermieter dies auf Kosten des Mieters durchführen lassen.
12.6 Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung der angemieteten Flächen bzw. Räumlichkeiten, z. B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtung mittels Aufkleber, erhebt die Vermieterin eine Reinigungszulage vom Mieter.
12.7 Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ist verboten.
12.8 Ist der Vermieter Schadensersatzansprüchen dadurch ausgesetzt, dass der Mieter bei seiner Veranstaltung die zulässigen Lärmpegel überschreitet, hat er den Vermieter von Schadensersatzansprüchen freizustellen.
12.9 Vortragsmöglichkeiten befinden sich in den Schulungsräumen. Bei Veranstaltungen im Hauptgebäude befindet sich der Notruf im Foyer, bei Veranstaltungen in der Bildungsvilla befindet sich der Notruf im Untergeschoß. Der Mieter hat sich vor Beginn der Veranstaltung davon zu überzeugen, dass der Telefonanschluss zur Erreichung der Feuerwehr und/oder des Rettungsdienstes funktionsfähig ist.
13. Schlussvorschriften
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertrags- und Benutzungsbedingungen unwirksam ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt, es gelten vielmehr die gesetzlichen Vorschriften.